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E-Rechnungspflicht 2025: Was Freelancer jetzt wissen müssen

Seit dem 1. Januar 2025 gilt im deutschen B2B-Bereich die E-Rechnungspflicht. Das klingt nach bürokratischem Aufwand, ist aber in der Praxis gar nicht so kompliziert, wenn man weiß, was zu tun ist.

Was ist eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung ist keine PDF-Datei per E-Mail. Das ist der häufigste Irrtum. Eine echte E-Rechnung ist ein strukturiertes, maschinenlesbares Dokument, das von Buchhaltungssystemen automatisch verarbeitet werden kann. In Deutschland sind zwei Formate zugelassen:

  • XRechnung: Reines XML-Format. Wird vor allem für Rechnungen an Behörden und öffentliche Auftraggeber verwendet.
  • ZUGFeRD: Hybridformat aus lesbarem PDF und eingebettetem XML. Für die meisten Freelancer die bessere Wahl.

Wer ist betroffen?

Die Pflicht betrifft alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen im deutschen B2B-Bereich, also Geschäfte zwischen zwei Unternehmen. Rechnungen an Privatpersonen (B2C) sind ausgenommen.

Konkret bedeutet das: Wenn du als Freelancer oder Selbstständiger Rechnungen an andere Unternehmen stellst, bist du betroffen. Und zwar unabhängig davon, ob du Kleinunternehmer nach § 19 UStG bist oder nicht.

Die gestaffelte Einführung

Der Gesetzgeber hat die Pflicht in drei Stufen eingeführt:

Ab wannWas gilt
01.01.2025Jedes Unternehmen muss E-Rechnungen empfangen können
01.01.2027Ausstellen von E-Rechnungen verpflichtend (Umsatz über 800.000 €/Jahr)
01.01.2028Ausstellen von E-Rechnungen verpflichtend (alle Unternehmen)

Quelle: Wachstumschancengesetz (BGBl. 2024 I Nr. 108), § 14 UStG n.F.

Was ist jetzt zu tun?

Seit 2025 musst du E-Rechnungen empfangen können. Das bedeutet: Du brauchst eine E-Mail-Adresse, an die E-Rechnungen geschickt werden können, und du musst die darin enthaltenen XML-Daten lesen oder verarbeiten können.

Viele Freelancer lösen das so: Sie legen eine dedizierte E-Mail-Adresse für Eingangsrechnungen an (z.B. rechnungen@deindomain.de) und teilen diese ihren Lieferanten mit.

Wer jetzt schon E-Rechnungen ausstellen möchte, macht sich beim Kunden beliebt, weil das dessen Buchhaltung vereinfacht. Ab 2027 bzw. 2028 ist es ohnehin Pflicht.

Und Kleinunternehmer?

Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG bist du von der Empfangspflicht nicht ausgenommen. Du musst also ebenfalls E-Rechnungen empfangen können. Ob du selbst E-Rechnungen ausstellen musst, hängt von deinen Kunden ab.

Wichtig: Auch als Kleinunternehmer darfst du E-Rechnungen ausstellen. Der gesetzliche Hinweis zur Kleinunternehmerregelung ("Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.") muss dann in der Rechnung stehen.

Pflichtangaben bleiben gleich

Die Pflichtangaben nach § 14 UStG ändern sich durch die E-Rechnungspflicht nicht. Du brauchst weiterhin:

  • Vollständiger Name und Anschrift von Aussteller und Empfänger
  • Steuernummer oder USt-IdNr. des Ausstellers
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Ausstellungsdatum
  • Zeitpunkt der Leistungserbringung
  • Beschreibung der erbrachten Leistung
  • Nettobetrag, Steuersatz, Steuerbetrag, Bruttobetrag

Flinvo erstellt XRechnung und ZUGFeRD-Rechnungen, die alle Pflichtfelder nach § 14 UStG und EN 16931 erfüllen. Du gibst deine Daten ein, das Programm prüft alles und generiert die rechtskonforme Datei.